Satzung Handelsverein Rheine e.V.
1. Der Verein führt den Namen: „Handelsverein Rheine e. V.‘‘ Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rheine.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1. Zweck des Vereins ist es, die Belange der Einzelhändler in der Innenstadt von Rheine zu vertreten.
2. Der Verein vertritt die Belange seiner Mitglieder im Sinne des nachfolgenden Aufgabenkomplexes:
- Förderung der Attraktivität der Stadt Rheine als Einkaufs- und Erlebnisstadt
- Entwicklung der Flächen-, Angebots- und Servicestruktur
- Erhöhung der Besucherfrequenzen durch Gemeinschaftswerbung
- Sicherung der Verkehrsanbindung und der Parkmöglichkeiten
- Pflege des Stadtbildes
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Vereinen der Stadt Rheine
- Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Rat und Verwaltung der Stadt Rheine
- Öffentlichkeitsarbeit
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können werden Einzelhändler, Handwerker sowie deren Unternehmen und Zweigniederlassungen, Banken und andere Institutionen, Freiberufler, vorausgesetzt, diese ordentliche Mitglieder sind mit ihrem Unternehmen, ihrem Geschäft bzw. Geschäftslokal in Rheine ansässig.
3. Förderndes Mitglied kann werden auch jede sonstige Privatperson, jede Institution sowie jedes Unternehmen, das Interesse an der Entwicklung der Stadt Rheine hat. Rechte und Pflichten, außer der Pflicht zur Zahlung des in der Beitragsordnung festgelegten ermäßigten Beitrags, können von Fördermitgliedern gegenüber dem Verein nicht in Anspruch genommen werden.
4. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
1. Die Mitgliedschaft der ordentlichen Vereinsmitglieder sowie der Fördermitglieder erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und diesem bis spätestens 30.06. des Kalenderjahres zugegangen sein.
3. Wenn ein Mitglied — ordentliches Mitglied oder Fördermitglied — mit mindestens einem Jahresbeitrag in Verzug geraten ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann im Übrigen durch Beschluss des Vorstandes auch erfolgen, wenn nachweisbar ein Verhalten des Mitgliedes vorliegt, durch dass das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt und dem Zweck des Vereins zuwider gehandelt wird.
5. Gegen den Beschluss des Vorstandes, durch den ein Mitglied ausgeschlossen wird, kann das Mitglied Beschwerde beim Vorstand des Vereins einreichen. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und gleichzeitig zu begründen innerhalb einer Frist von 2 Wochen, nachdem dem Mitglied der Ausschluss mitgeteilt worden ist. Sofern der Vorstand der Beschwerde nicht stattgibt, hat darüber die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden, und zwar mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied anschließend schriftlich mitzuteilen.
1. Der Verein erhebt Beiträge.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird festgesetzt durch eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist.
3. Beiträge werden mittels Einzugsermächtigung erhoben. Die Einzugsermächtigung ist mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein zu erteilen.
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. der Beirat.
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer.
2. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind berechtigt:
- der 1. Vorsitzende ist allein zur Vertretung berechtigt,
- im Übrigen sind 2 sonstige Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner unter Ziff. 1 genannten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das alle wichtigen Beschlüsse zu enthalten hat. Das Protokoll ist anzufertigen vom Schriftführer und, falls dieser verhindert ist, durch ein anderes von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu bestimmendes Vorstandsmitglied. Das Protokoll ist von dem Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
5. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung schriftlich zustimmen.
6. Dem Vorstand steht das Recht zu, für besondere Vorhaben Ausschüsse zu bilden, in die der Vorstand sowohl ordentliche wie auch Fördermitglieder berufen kann.
7. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar jeweils einzeln mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der erste Vorsitzende und der Schriftführer werden jeweils gewählt in Kalenderjahren mit einer geraden Jahreszahl, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister jeweils in Kalenderjahren mit einer ungeraden Jahreszahl. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
8. Zu Vorstandsmitgliedern können nur gewählt werden ordentliche Mitglieder des Vereins.
9. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliches Vereinsmitglied endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
10. Wählbar sind nur volljährige und ordentliche Vereinsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand ist berechtigt, durch besonderen Vorstandsbeschluss einen Beirat einzusetzen dessen Aufgabe die Beratung des Vorstandes ist. Der Beirat soll höchstens aus 3 Personen bestehen. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen. Zu Beiratsmitgliedern können auch berufen werden Personen, die weder ordentliches Vereinsmitglied noch Fördermitglied sind. Die Dauer der Amtszeit der Beiratsmitglieder wird durch den Vorstandsbeschluss festgelegt, der Vorstand ist auch berechtigt, Beiratsmitglieder jederzeit abzuberufen.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen und soll möglichst in den ersten 4 Kalendermonaten des Jahres stattfinden. Teilnahmeberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder sowie die Fördermitglieder.
2. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und volljährigen Vereinsmitglieder.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin als elektronische Post (E-Mail) schriftlich zu erfolgen.
4. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/5 der ordentlichen Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Der entsprechende Antrag ist dem Vorstand vorzulegen.
5. Stimmberechtigte Mitglieder sind berechtigt, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Diese sind spätestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Eine Beratung und Beschlussfassung über sonstige Anträge ist nur zulässig, falls eine Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder dieses verlangt.
6. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird vom Leiter der Versammlung bestimmt. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung ein sonstiges ordentliches Vereinsmitglied, das von der Mitgliederversammlung hierzu bestimmt wird.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt grundsätzlich durch offene Abstimmung. Wenn ein ordentliches Mitglied es verlangt, erfolgt die Wahl geheim.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
- Genehmigung des Jahresplanes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstands,
- Wahl von 2 Kassenprüfern, diese sind jährlich zu wählen,
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
- Entscheidung über die zu der Versammlung gestellten Anträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
1. Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
2. Eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist nur zulässig, wenn sie vorher in der Einladung zu der Mitgliederversammlung mit dem genauen Wortlaut der Satzungsänderung angekündigt worden ist.
1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass die Mitgliederversammlung vom Vorstand satzungsgemäß einberufen und die Auflösung als Tagesordnungspunkt angegeben ist.
2. Der entsprechende Beschluss ist nur wirksam, wenn eine Mehrheit von . der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Vereinsmitglieder, die in der Versammlung anwesend sind, der Auflösung zustimmen.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt nach Beschluss der Mitgliederversammlung beitragsanteilig an die ordentlichen Mitglieder des Vereins, und zwar prozentual entsprechend dem zuletzt gezahlten Beitrag.
5. Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung beruht auf dem Beschluss der Gründungsversammlung vom 05.11.2003 sowie den in der Mitgliederversammlung am 07.03.2007 und am 18.03.2010 beschlossenen Änderungen.
Rheine, den 18.03.2010